Rechnungsfälligkeit
Jede vom Auftragnehmer an den Auftraggeber in Rechnung gestellte Honorarnote (ausgenommen davon sind vereinbarte Vorschüsse) ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugsfolgekosten für die fällige Honorarnote in Rechnung zu stellen (Mahnspesen von CHF 15.00 pro Mahnung und gesetzliche Verzugszinsen). Der Auftragnehmer ist des Weiteren berechtigt, in Höhe des fälligen Honorars zzgl. Verzugsfolgekosten ein Inkassobüro mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen oder betreibungsrechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Die dann anfallenden Kosten gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
Nichtbezahlung des Honorars
Erfolgt seitens des Auftraggebers keine Zahlung des in Rechnung gestellten Honorars, steht es dem Auftragnehmer frei, allfällige Arbeiten gemäss dem vereinbarten Arbeitsumfang wiederaufzunehmen bzw. weiterzuführen.
Grundsätzliche Haftung, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflicht
Für wirtschaftliche Schäden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten oder nicht verschuldet hat, wird ausdrücklich keine Haftung übernommen. Alle vom Auftragnehmer zu erledigenden Arbeiten werden mit der grössten Sorgfalt und der üblichen Geheimhaltung ausgeführt.
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Akten
Der Auftraggeber hat nach Beendigung des erteilten Mandats einen Anspruch auf Herausgabe aller Unterlagen, die er dem Auftragnehmer für das Erbringen seiner Dienstleistung zur Verfügung gestellt hat.
Auf Akten, die der Auftragnehmer selber erstellt hat, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe.
Bis zum Ausgleich aller Forderungen, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zustehen, hat jedoch der Auftragnehmer auf diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der dazugehörigen Vertragsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bedingung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bedingung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann auch gelten, wenn bei der Durchführung des entsprechenden Mandats eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Abtretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein bestimmtes Mandat oder alle Mandate mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten seiner Wahl zu übertragen oder abzutreten.
Anwendbares Recht
Der erteilte Auftrag unterliegt dem Recht des einfachen Auftrages gemäss Art. 394ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Änderungen dieser Vertragsbedingungen oder der angehefteten Honorar-Vereinbarung bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Ergänzungen haben keine Gültigkeit.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Parteien richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.